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Wie die Grundschuld ist auch die Hypothek ein Grundpfandrecht. Mit der Hypothek
wird eine Forderung gesichert, indem zugunsten des Gläubigers ein Grundstück
mit einem bestimmten Geldbetrag belastet wird.
Aus diesem Anlass wird die Hypothek im Grundbuch eingeschrieben.
Bei der Hypothek muss vor der Eintragung eine persönliche Geldforderung wirksam
entstanden sein und im Zeitpunkt der Eintragung ins Grundbuch noch fortbestehen.
Kommt der Schuldner seiner Forderung nicht vereinbarungsgemäß nach,
so kann sich der Gläubiger an dem belasteten Grundstück schadlos halten:
zum Beispiel wird das Grundstück zwangsversteigert.
Der sich hierbei ergebende Erlös fließt in Höhe der ausstehenden
Forderung dem Gläubiger zu.
Bei der sogenannten Briefhypothek wird extra zur Grundbucheintragung ein Hypothekenbrief
(Urkunde) ausgestellt, sodass diese Form von Hypothek durch eine Abtretungserklärung
ohne Grundbucheintragung übertragbar ist.
Bei der Buchhypothek erfolgt ausschließlich eine Eintragung im Grundbuch.
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