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Wer sich für den Kauf oder Bau einer Immobilie von einer Bank einen grundpfandrechtlich
gesicherten, also im Grundbuch eingetragenen Kredit nimmt und diesen vorzeitig
zurückzahlen will, muss der Bank für entgangene Zinseinnahmen eine Vorfälligkeitsentschädigung
zahlen.
Diese Vorfälligkeitsentschädigung wird fällig, wenn die Rückzahlung
vor Ablauf der vereinbarten Zinsbindungsfrist erfolgt. Je größer die
Restlaufzeit der Zinsbindung gewesen wäre, desto höher fällt die
Vorfälligkeitsentschädigung aus.
Eine Vorfälligkeitsentschädigung ist jedoch nur dann berechtigt, wenn
die Bank ihre Ersatzgeschäfte nur zu einem niedrigeren Zinssatz tätigen
kann.
Damit die Banken keine überhöhten Vorfälligkeitsentschädigungen
berechnen, hat der Bundesgerichtshof in mehreren Urteilen die Banken verpflichtet,
die Vorfälligkeitsentschädigung auf der Grundlage von auf dem Markt
real erzielbaren Zinsen und nicht nach einem aktuellen Zinsindex zu berechnen.
Sonderzahlungen und entfallende Verwaltungskosten sind bei der Berechnung der
Vorfälligkeitsentschädigung zu berücksichtigen.
Kann der Kreditnehmer dennoch beweisen, dass die Vorfälligkeitsentschädigung
entgegen den Bestimmungen zu hoch berechnet wurde, ist die Bank zu einer Korrektur
verpflichtet. Der Rat eines Finanzfachmannes ist also immer angebracht.
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