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Unter dem Erbbaurecht umgangssprachlich auch Erbpacht genannt
versteht man das veräußerliche und vererbliche Recht, ein Bauwerk
auf dem Grundstück eines fremden Eigentümers zu errichten. Das Erbbaurecht
ermöglicht somit eine geringere finanzielle Belastung, da es nicht mehr nötig
ist, den Grund zu besitzen, sondern vielmehr zu pachten. Die typischen Laufzeiten
betragen 75 - 99 Jahre.
Aus der Sicht des Eigentümers handelt es sich beim Erbbaurecht um ein beschränktes
dingliches Recht. Die Eintragung des Erbbaurechts erfolgt im Grundbuch genau wie
ein Grundstück. Es ist somit selbst belastbar beispielsweise mit Grundpfandrechten
(Grundschuld und Hypothek).
Wenn man sein Erbbaurecht veräußern möchte, bzw. eine Immobilie
auf dem Grund errichten will, benötigt man die Zustimmung des Grundeigentümers.
Dieser verlangt, anstatt eines Kaufpreises, die Entrichtung einer einmaligen oder
monatlichen Zahlung den so genannten Erbbauzins.
Dieser ist quasi die Nutzungsgebühr für den Grund und Boden und beträgt
in der Regel 3 5 % des Grundstückwertes. Die Vorteile bei der Ausübung
des Erbbaurechts äußern sich vor allem in der geringeren finanziellen
Belastung, wenn der Erbbauzins niedriger ist als der Hypothekenzins.
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