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Erbbaurecht

Unter dem Erbbaurecht – umgangssprachlich auch „Erbpacht“ genannt – versteht man das veräußerliche und vererbliche Recht, ein Bauwerk auf dem Grundstück eines fremden Eigentümers zu errichten. Das Erbbaurecht ermöglicht somit eine geringere finanzielle Belastung, da es nicht mehr nötig ist, den Grund zu besitzen, sondern vielmehr zu pachten. Die typischen Laufzeiten betragen 75 - 99 Jahre.

Aus der Sicht des Eigentümers handelt es sich beim Erbbaurecht um ein beschränktes dingliches Recht. Die Eintragung des Erbbaurechts erfolgt im Grundbuch genau wie ein Grundstück. Es ist somit selbst belastbar – beispielsweise mit Grundpfandrechten (Grundschuld und Hypothek).

Wenn man sein Erbbaurecht veräußern möchte, bzw. eine Immobilie auf dem Grund errichten will, benötigt man die Zustimmung des Grundeigentümers. Dieser verlangt, anstatt eines Kaufpreises, die Entrichtung einer einmaligen oder monatlichen Zahlung – den so genannten Erbbauzins.

Dieser ist quasi die Nutzungsgebühr für den Grund und Boden und beträgt in der Regel 3 – 5 % des Grundstückwertes. Die Vorteile bei der Ausübung des Erbbaurechts äußern sich vor allem in der geringeren finanziellen Belastung, wenn der Erbbauzins niedriger ist als der Hypothekenzins.

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