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Die Grunddienstbarkeit ist nach österreichischer Gesetzgebung ein Servitut.
Ein Servitut oder eine Dienstbarkeit ist definiert als ein beschränktes dingliches
Recht, eine fremde Sache zu nutzen oder bestimmte Einwirkungen zu untersagen.
Geregelt ist die Grunddienstbarkeit in § 472 ABGB.
Die Grunddienstbarkeit stellt eine Grundstücksbelastung zu Gunsten des Eigentümers
eines anderen Grundstücks dar. Der Eigentümer kann dann entweder das
Grundstück selbst benutzen, Handlungen untersagen beziehungsweise ausübbare
Rechte untersagen. Nach übereinstimmender Willenserklärung beider Parteien
entsteht die Grunddienstbarkeit durch Eintragung im Grundbuch des zu belastenden
Grundstücks.
Es gibt zwei Arten von Grunddienstbarkeiten: die Unterlassungs- und die Benutzungsdienstbarkeit.
Praktische Anwendung findet die Grunddienstbarkeit in nachbarschaftlichen Angelegenheiten,
beispielsweise bei der Nutzung von Wegen, Überfahrten oder Leitungen. Der
belastete Nachbar kann als Gegenleistung eine Entschädigung verlangen, etwa
die Kostenbeteiligung für die Gestaltung einer neuen Zufahrt. Die Höhe
richtet sich nach Nutzungshäufigkeit und Art der Nutzung (privat oder beruflich).
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