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Ein Kaufvertrag nach österreichischem Recht besteht aus zwei übereinstimmenden
Willenserklärungen zwischen Verkäufer und Käufer. Der Kaufvertrag
ist im ABGB geregelt. Der Verkäufer verpflichtet sich zur Übergabe und
Übereignung des vereinbarten Kaufgegenstandes. Der Käufer verpflichtet
sich wiederum zur Zahlung der Kaufsumme sowie zur Abnahme des Kaufgegenstandes.
Privatrechtlich untersteht der Abschluss eines Kaufvertrages dem Prinzip der
Privatautonomie. Dies besagt, dass jeder seine Kaufvertragsverhältnisse frei
nach seinen Vorstellungen gestalten kann. Der Kaufvertrag ist sowohl inhalt- wie
formfrei, das heißt in seinem Inhalt und seiner Form keiner gesetzlichen
Vorschrift unterworfen. Daher dominiert im Kaufvertrag das dispositive Recht.
Gewisse Elemente unterliegen allerdings dem zwingenden Recht, beispielsweise im
Anwendungsbereich des Kundenschutzgesetzes KSchG, sowie für weite Teile des
Arbeits- und Mietrechts.
Die übereinstimmende Willenserklärung des Kaufvertrags kann auf verschiedenen
Arten zu Stande kommen und unterliegt keinen speziellen Formvorschriften. Sie
kann ausdrücklich in Form von Worten und Zeichen erfolgen, oder konkludent
(schlüssig). Letzteres liegt vor, wenn man aus dem Verhalten schließen
kann, dass eine Willenserklärung vorliegt, beispielsweise die Bezahlung des
Kaufpreises laut Kaufvertrag. Bloßes Schweigen allerdings ist keine schlüssige
Willenserklärung und es kommt zu keinem Abschluss eines Kaufvertrags.
Für die Rechtswirksamkeit eines Kaufvertrages bedarf es neben Bindungswille
sowohl inhaltlicher Bestimmtheit und Zugang. Als inhaltlich bestimmt, gilt ein
Kaufvertrag dann, wenn der Käufer nur noch zustimmen muss, damit er zu Stande
kommt. Als zugegangen gilt ein Kaufvertrag dann, wenn er in den Machtbereich des
Empfängers gelangt ist, beispielsweise mit Einwurf im Briefkasten oder elektronischer
Zustellung.
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