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Kaufvertrag

Ein Kaufvertrag nach österreichischem Recht besteht aus zwei übereinstimmenden Willenserklärungen zwischen Verkäufer und Käufer. Der Kaufvertrag ist im ABGB geregelt. Der Verkäufer verpflichtet sich zur Übergabe und Übereignung des vereinbarten Kaufgegenstandes. Der Käufer verpflichtet sich wiederum zur Zahlung der Kaufsumme sowie zur Abnahme des Kaufgegenstandes.

Privatrechtlich untersteht der Abschluss eines Kaufvertrages dem Prinzip der Privatautonomie. Dies besagt, dass jeder seine Kaufvertragsverhältnisse frei nach seinen Vorstellungen gestalten kann. Der Kaufvertrag ist sowohl inhalt- wie formfrei, das heißt in seinem Inhalt und seiner Form keiner gesetzlichen Vorschrift unterworfen. Daher dominiert im Kaufvertrag das dispositive Recht. Gewisse Elemente unterliegen allerdings dem zwingenden Recht, beispielsweise im Anwendungsbereich des Kundenschutzgesetzes KSchG, sowie für weite Teile des Arbeits- und Mietrechts.

Die übereinstimmende Willenserklärung des Kaufvertrags kann auf verschiedenen Arten zu Stande kommen und unterliegt keinen speziellen Formvorschriften. Sie kann ausdrücklich in Form von Worten und Zeichen erfolgen, oder konkludent (schlüssig). Letzteres liegt vor, wenn man aus dem Verhalten schließen kann, dass eine Willenserklärung vorliegt, beispielsweise die Bezahlung des Kaufpreises laut Kaufvertrag. Bloßes Schweigen allerdings ist keine schlüssige Willenserklärung und es kommt zu keinem Abschluss eines Kaufvertrags.

Für die Rechtswirksamkeit eines Kaufvertrages bedarf es neben Bindungswille sowohl inhaltlicher Bestimmtheit und Zugang. Als inhaltlich bestimmt, gilt ein Kaufvertrag dann, wenn der Käufer nur noch zustimmen muss, damit er zu Stande kommt. Als zugegangen gilt ein Kaufvertrag dann, wenn er in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, beispielsweise mit Einwurf im Briefkasten oder elektronischer Zustellung.

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