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Nachbarrecht

Das Nachbarrecht ist im Allgemeinen Bürgerlichem Gesetzbuch (ABGB) von 1812 geregelt und gilt als Sachenrecht.

Das Nachbarrecht beschränkt die Befugnisse der Eigentümer im Interesse eines friedlichen Zusammenlebens. Festgelegt ist ein generelles Rücksichtnahmegebot, geregelt in § 364 Absatz 1 Satz 2 ABGB. Dies soll der Kollision von Eigentumsrechen entgegenwirken. Der Begriff des Nachbarn im Nachbarrecht umfasst all jene Personen, welche sich im Einflussbereich einer Liegenschaft befinden.

Die Zulässigkeit von Immissionen im Nachbarrecht sind in §§ 364, 364a ABGB geregt. Jedenfalls unzulässig sind „direkte Zuleitungen“. Liegt ein solcher Fall vor, erwachsen dem Eigentümer unmittelbare Ansprüche auf Unterlassung oder Beseitigung.

Eine weitere Regelung im Nachbarrecht hat der Gesetzgeber im § 364 Absatz 3 getroffen, und zwar das „Recht des Nachbarn auf Licht“.Der Eigentümer kann die „negativen Immissionen die ihm entstehen (z. B.: Lichtentzug durch zu hohe Bäume) untersagen. Er kann Äste oder Wurzeln im eigenen Grundstücksbereich entfernen, hat dabei jedoch „fachgerecht vorzugehen und die Pflanze möglichst zu schonen“. Das angewandte Nachbarrecht gilt laut § 422 ABGB als „beschränktes Selbsthilferecht“. Das Nachbarrecht findet bei Grundstücksfragen immer wieder Anwendung.

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