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Die Vorfälligkeitsentschädigung wird von Banken in der Regel dann
erhoben, wenn man einen Kredit vor Ablauf der Vertragszeit, ablösen will.
Der Kreditgeber ist nach dem BGB § 490 Abs. 2 , dazu berechtig, den durch
eine vorzeitige Kündigung erlitten Schaden durch den Zinsverlust, als Vorfälligkeitsentschädigung
in Rechnung zu stellen.
Die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung richtet sich nach der
Restlaufzeit des abzulösenden Kredites. Jedoch ist die Bank nicht dazu verpflichtet
der vorzeitigen Ablösung des Kredites zuzustimmen. Die Vorfälligkeitsentschädigung
kann man meist nur umgehen, wenn man bei der gleichen Bank eine andere Finanzierung
macht, so das der Bank keine finanziellen Verluste, entstehen.
Die Vorfälligkeitsentschädigung fällt aber in der Regel nicht bei
Privatdarlehn an, wenn man die vereinbarte Kündigungsfrist einhält,
sondern in der Regel eher bei Immobilienfinanzierung, wenn der Kunde z.B. umschulden
möchte und das innerhalb der vereinbarten Kreditlaufzeit, ohne Einhaltung
der Kündigungsfrist.
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