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Vorfälligkeitsentschädigung

Die Vorfälligkeitsentschädigung wird von Banken in der Regel dann erhoben, wenn man einen Kredit vor Ablauf der Vertragszeit, ablösen will.

Der Kreditgeber ist nach dem BGB § 490 Abs. 2 , dazu berechtig, den durch eine vorzeitige Kündigung erlitten Schaden durch den Zinsverlust, als Vorfälligkeitsentschädigung in Rechnung zu stellen.

Die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung richtet sich nach der Restlaufzeit des abzulösenden Kredites. Jedoch ist die Bank nicht dazu verpflichtet der vorzeitigen Ablösung des Kredites zuzustimmen. Die Vorfälligkeitsentschädigung kann man meist nur umgehen, wenn man bei der gleichen Bank eine andere Finanzierung macht, so das der Bank keine finanziellen Verluste, entstehen.

Die Vorfälligkeitsentschädigung fällt aber in der Regel nicht bei Privatdarlehn an, wenn man die vereinbarte Kündigungsfrist einhält, sondern in der Regel eher bei Immobilienfinanzierung, wenn der Kunde z.B. umschulden möchte und das innerhalb der vereinbarten Kreditlaufzeit, ohne Einhaltung der Kündigungsfrist.

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