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Wenn jemand ein Vorkaufsrecht an einer Sache besitzt, hat er folgende Möglichkeit:
Im Falle des Verkaufes der Sache an einen Dritten ermöglicht das Vorkaufsrecht
dem Ausübungsberechtigten, einen Kaufvertrag zwischen dem Verkäufer
und sich abzuschließen.
Und zwar unter den gleichen Bedingungen, wie er zwischen dem Verkäufer und
dem Dritten zu Stande gekommen wäre. Er tritt in diesem Falle nicht in den
bereits bestehenden Kaufvertrag ein, sondern schließt einen eigenständigen
Kaufvertrag ab. Es besteht allerdings auch die Möglichkeit zur Vereinbarung
eines Rücktrittsrechtes im Falle der Ausübung eines Vorkaufsrechtes.
Daher sind solche Bedingungen gründlich zu prüfen, bevor es zum Abschluss
kommt.
Man unterscheidet zwischen dem schuldrechtlichen Vorkaufsrecht und dem dinglichen
Vorkaufsrecht. Das schuldrechtliche Vorkaufsrecht kann für bewegliche und
unbewegliche Sachen beschlossen werden. Beim dinglichen Vorkaufsrecht wird ein
Vorkaufsrecht an einem Grundstück begründet. Es handelt sich im zweiten
Fall um ein echtes Sachenrecht. Das dingliche Vorkaufsrecht entsteht durch übereinstimmende
Willenserklärung sowie Eintragung im Grundbuch.
Im praktischen Fall ist beim Erwerb einer Immobilie daher grundsätzlich darauf
zu achten, ob ein Vorkaufsrecht besteht, da der Vorkaufsberechtigte bevorzugt
behandelt wird.
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