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Vorkaufsrecht

Wenn jemand ein Vorkaufsrecht an einer Sache besitzt, hat er folgende Möglichkeit: Im Falle des Verkaufes der Sache an einen Dritten ermöglicht das Vorkaufsrecht dem Ausübungsberechtigten, einen Kaufvertrag zwischen dem Verkäufer und sich abzuschließen.

Und zwar unter den gleichen Bedingungen, wie er zwischen dem Verkäufer und dem Dritten zu Stande gekommen wäre. Er tritt in diesem Falle nicht in den bereits bestehenden Kaufvertrag ein, sondern schließt einen eigenständigen Kaufvertrag ab. Es besteht allerdings auch die Möglichkeit zur Vereinbarung eines Rücktrittsrechtes im Falle der Ausübung eines Vorkaufsrechtes. Daher sind solche Bedingungen gründlich zu prüfen, bevor es zum Abschluss kommt.

Man unterscheidet zwischen dem schuldrechtlichen Vorkaufsrecht und dem dinglichen Vorkaufsrecht. Das schuldrechtliche Vorkaufsrecht kann für bewegliche und unbewegliche Sachen beschlossen werden. Beim dinglichen Vorkaufsrecht wird ein Vorkaufsrecht an einem Grundstück begründet. Es handelt sich im zweiten Fall um ein echtes Sachenrecht. Das dingliche Vorkaufsrecht entsteht durch übereinstimmende Willenserklärung sowie Eintragung im Grundbuch.

Im praktischen Fall ist beim Erwerb einer Immobilie daher grundsätzlich darauf zu achten, ob ein Vorkaufsrecht besteht, da der Vorkaufsberechtigte bevorzugt behandelt wird.

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