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Betriebskosten
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Betriebskosten fallen beim Betrieb eines Unternehmens an. Es
sind jene Ausgaben, welche einen operativen Geschäftsbetrieb ermöglichen.
Zu den Betriebskosten zählen in der Regel Kosten für Roh-, Betriebs-
und Hilfsstoffe.
Ebenfalls die Personalkosten sind Teil der Betriebskosten. Zu unterscheiden sind
die Betriebskosten von den Investitionskosten. Bei der Anschaffung eines Druckers
beispielsweise wird der Kaufpreis den Investitionskosten zugerechnet.
Die laufenden Ausgaben allerdings zählen zu den Betriebskosten. Die Betriebskosten
werden üblicherweise verbrauchsabhängig abgerechnet. Was zu den Betriebskosten
zählt, wird vollständig (taxativ) im Mietrechtsgesetz aufgezählt.
Darunter finden sich: Wasserkosten, Rauchfangkehrung, Kanalräumung, Unratabfuhr,
Feuerversicherung, Haftpflicht- und Leitungswasserschadenversicherung, Aufwendungen
für die Hausbetreuung, etc.
Der Mieter darf nur die Betriebskosten laut Betriebskostenabrechnung verrechnen.
Die Frist auf Anfechtung einer Betriebskostenabrechnung beträgt grundsätzlich
drei Jahre. Allerdings besteht für Mieter einer Genossenschaftswohnungen
eine auf sechs Monate verkürzte Anfechtungsmöglichkeit.
Die Vorlage der Betriebskostenabrechnung muss jährlich spätestens am
30. Juni erfolgen. Dies gilt für Mieter von geförderten Neubauten oder
Altbauten.
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