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Betriebskosten

Betriebskosten fallen beim Betrieb eines Unternehmens an. Es sind jene Ausgaben, welche einen operativen Geschäftsbetrieb ermöglichen. Zu den Betriebskosten zählen in der Regel Kosten für Roh-, Betriebs- und Hilfsstoffe.

Ebenfalls die Personalkosten sind Teil der Betriebskosten. Zu unterscheiden sind die Betriebskosten von den Investitionskosten. Bei der Anschaffung eines Druckers beispielsweise wird der Kaufpreis den Investitionskosten zugerechnet.

Die laufenden Ausgaben allerdings zählen zu den Betriebskosten. Die Betriebskosten werden üblicherweise verbrauchsabhängig abgerechnet. Was zu den Betriebskosten zählt, wird vollständig (taxativ) im Mietrechtsgesetz aufgezählt. Darunter finden sich: Wasserkosten, Rauchfangkehrung, Kanalräumung, Unratabfuhr, Feuerversicherung, Haftpflicht- und Leitungswasserschadenversicherung, Aufwendungen für die Hausbetreuung, etc.

Der Mieter darf nur die Betriebskosten laut Betriebskostenabrechnung verrechnen. Die Frist auf Anfechtung einer Betriebskostenabrechnung beträgt grundsätzlich drei Jahre. Allerdings besteht für Mieter einer Genossenschaftswohnungen eine auf sechs Monate verkürzte Anfechtungsmöglichkeit.

Die Vorlage der Betriebskostenabrechnung muss jährlich spätestens am 30. Juni erfolgen. Dies gilt für Mieter von geförderten Neubauten oder Altbauten.

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